„Nachschieberitis“ und kein Ende: Kündigungsgründe können immer leichter nachgeschoben werden

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Wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs Kündigungsgründe noch „unbekannt“ gewesen sind, kann er diese auch außerhalb der Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB noch nachschieben. Dies ist nun noch einmal mit dem BAG Beschluss vom 12.1.2021 (2 AZN 724/20) bestätigt worden. Themen in der heutigen Folge: Darf der Arbeitgeber aktiv nach weiteren Kündigungsgründen „suchen“? Müssen nachgeschobene Kündigungsgründe in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang zum „eigentlichen“ Kündigungsgrund stehen? Spielt es eine Rolle, ob der ursprüngliche Kündigungsgrund seinerseits bereits „verfristet“ gewesen ist? Gilt diese Regelung auch bei Verdachtskündigungen? Weitere Informationen zum Thema: Kündigung → https://www.betriebsrat.com/kuendigung