Ep. 69 - Beeinträchtigende Schenkungen, § 2287 BGB

Ausgesorgt - Erbrecht, Pflege & Vorsorge - Ein Podcast von Leonie Lehrmann

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§ 2287 BGB hilft dem Erben, der aufgrund eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments berufen ist und letztlich feststellt, dass wesentliche Nachlasswerte zwischenzeitlich durch den Erblasser an andere Personen verschenkt wurden. Sofern die letztwillige Verfügung keine Öffnungsklausel vorsieht, die ihm dies gestattet und er an den Zuwendungen kein sog. lebzeitiges Eigeninteresse hatte, sind die betreffenden Schenkungen rückabzuwickeln und durch den Beschenkten herauszugeben. Sollte Dich das Thema über diese Folge hinaus interessieren, empfiehlt sich beispielsweise die Lektüre des Urteils OLG Hamm vom 12.9.2017, Az.: 10 U 75/16 oder aber meine eigene Kommentierung hierzu in "Das erbrechtliche Mandat", § 29. S. 1621 ff. Weitere Informationen findest Du unter www.leonie-lehrmann.de. Für Fragen, Anregungen oder Kritik schreib mir gerne an meine E-Mail-Adresse [email protected]