Folge 34 – Mietrecht (Teil 1)

Die heutige Folge befasst sich mit dem ersten Teil des Mietrechts. Es werden hier die allgemeinen mietrechtlichen Regelungen (§§ 535 – 548 BGB) erörtert. Weiterhin werden zwei jüngere BGH Entscheidungen zur Beendigung von Mietverhältnissen besprochen. Thema der nächsten Folge werden sodann die Vorschriften zum Wohnraummietrecht sein. Vertragsentstehung, -form und-inhalt: * § 535 BGB Leistungsstörungsrecht im Mietrecht: * § 536c BGB* § 536 BGB* § 536a BGB* § 536b BGB* § 536d BGB Beendigung des Mietverhältnisses: * § 542 BGB* § 540 BGB* § 543 BGB* BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15 – Berufsbedingter Umzug kein wichtiger Grund im Sinne von § 543 BGB* BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10 – Umzug kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung eines DSL Anschlusses* § 46 Abs. 8 TKG* Bundestagsdrucksache 129/11, ab S. 120 (Begründung für § 46 Abs. 8 TKG)* § 544 BGB* BGH, Urteil vom 08.05.2018, Az.: VII ZR 200/17 – Individualvertragliche Dauer eines Kündigungsausschlusses* § 546 BGB

Om Podcasten

Zielgruppe des Podcasts sind Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich entweder bereits in der Zivilstation befinden oder diese abgeschlossen haben und den Podcast zur Wiederholung und Examensvorbereitung nutzen möchten. Für Referendarinnen und Referendare, die sich gerade auf das Examen vorbereiten, sollte der Podcast als Möglichkeit der Wiederholung dienen. Dies ist besonders nötig, da vor dem Staatsexamen die zivilrechtliche Arbeitsgemeinschaft am längsten zurückliegt. Zwar findet in Sachsen-Anhalt vor dem Examen noch eine zwangsvollstreckungsrechtliche Arbeitsgemeinschaft statt, in der auch die grundlegenden Strukturen der zivilrichterlichen Arbeitsweise wiederholt werden. Allerdings liegt hier der Fokus aus meiner Erfahrung doch noch eher auf der Vermittlung des „neuen“ Zwangsvollstreckungsrechts, so dass die Wiederholung oft zu kurz kommt. Der Podcast ist hinsichtlich seiner Kapitelmarken so konzipiert, dass diese erfahrenen Referendarinnen und Referendare entsprechend für sie nicht mehr relevante Teile überspringen können.