Folge 32 – Rechtsmittelrecht Teil 2 (Sofortige Beschwerde & Streitwertbeschwerde)

Die heutige Folge beginnt aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Meinungsäußerungsrecht mit einem Update zu Folge 20. Hiernach wendet sie sich wieder dem Rechtsmittelrecht der ZPO zu und behandelt die sofortige Beschwerde und die Streitwertbeschwerde. Begrüßung, Update zu Folge 20, Aufbau der Folge: * BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, Az.: 1 BvR 2459/19* BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, Az.: 1 BvR 2397/19* BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, Az.: 1 BvR 1094/19* BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, Az.: 1 BvR 362/18 Sofortige Beschwerde: * § 567 ZPO* § 569 ZPO* § 570 ZPO* § 571 ZPO* § 572 ZPO* § 568 ZPO* § 574 Abs. 2 ZPO* BGH, Beschluss vom 22.11.2018, Az.: IX ZB 14/18 – Unzulässige „Übernahme“ eines Verfahrens durch die Kammer* BGH, Beschluss vom 07.05.2020, Az.: IX ZB 56/19 – Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter* BGH, Beschluss vom 13.10.2016, Az.: IX ZB 57/14 – Anforderungen an die Zulassung der Rechtsbeschwerde Streitwertbeschwerde: * § 68 GKG* § 63 GKG* § 66 GKG

Om Podcasten

Zielgruppe des Podcasts sind Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich entweder bereits in der Zivilstation befinden oder diese abgeschlossen haben und den Podcast zur Wiederholung und Examensvorbereitung nutzen möchten. Für Referendarinnen und Referendare, die sich gerade auf das Examen vorbereiten, sollte der Podcast als Möglichkeit der Wiederholung dienen. Dies ist besonders nötig, da vor dem Staatsexamen die zivilrechtliche Arbeitsgemeinschaft am längsten zurückliegt. Zwar findet in Sachsen-Anhalt vor dem Examen noch eine zwangsvollstreckungsrechtliche Arbeitsgemeinschaft statt, in der auch die grundlegenden Strukturen der zivilrichterlichen Arbeitsweise wiederholt werden. Allerdings liegt hier der Fokus aus meiner Erfahrung doch noch eher auf der Vermittlung des „neuen“ Zwangsvollstreckungsrechts, so dass die Wiederholung oft zu kurz kommt. Der Podcast ist hinsichtlich seiner Kapitelmarken so konzipiert, dass diese erfahrenen Referendarinnen und Referendare entsprechend für sie nicht mehr relevante Teile überspringen können.