Erholungsbeihilfe
360 Grad - Steuerberatungs- und Finanzenpodcast für Heilberufe - Ein Podcast von Steuerberater Carsten Sambale-Becker - Freitags
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Ferienzeit ist Urlaubszeit. Ganz egal, ob es nach Monaten des Lockdown wieder in die Ferne gehen soll oder der Urlaub zu Hause verbracht wird – eine Aufbesserung der Urlaubskasse kommt immer gelegen. Wer seinen Mitarbeitern außer der Reihe etwas Gutes tun will, denkt dabei meist an eine Geld- oder Sachprämie oder das klassische Urlaubsgeld. Das ist zwar gut gemeint, doch spätestens am Zahltag setzt beim Mitarbeiter Ernüchterung ein. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bleibt häufig nur die Hälfte übrig. Doch warum mehr Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, als unbedingt nötig? Eine Möglichkeit ist die sogenannte Erholungs- oder Urlaubsbeihilfe. Unabhängig vom eventuell gezahlten Urlaubsgeld darf der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Gehalt 156 Euro pro Jahr dafür zukommen lassen. Ist der Arbeitnehmer verheiratet, kommen noch einmal 104 Euro für den Ehegatten hinzu und weitere 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind. Für eine Familie mit 2 Kindern bedeutet das immerhin jährlich zusätzlich 364 Euro. Und das für den Arbeitnehmer sogar steuer- und sozialabgabenfrei. Nur der Arbeitgeber muss die Beihilfe mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschal besteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.